Geogene und biogene Riffe gehören aufgrund ihrer besonderen ökologischen Bedeutung und ihrer Sensitivität zu den geschützten Biotopen im Meer. Seit 2010 unterliegen Riffe in der deutschen Nord- und Ostsee in Ergänzung des Schutzes durch die FFH-Richtlinie dem gesetzlichen Biotopschutz des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 30 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 BNatSchG). Antragsteller für Projekte in der deutschen AWZ müssen deshalb im Zuge von Zulassungsverfahren innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten u. a. den gesetzlichen Biotopschutz beachten. Dies beinhaltet auch die Verpflichtung zur detaillierten (großmaßstäbigen) Kartierung von Riffen im für das jeweilige Vorhaben festgesetzten Untersuchungsgebiet.
Die Definition sowie eine allgemeine Beschreibung der charakteristischen Eigenschaften des FFH-Lebensraumtyps „Riffe“ (Code 1170) ist im EU-„Interpretation Manual of European Union Habitats“ enthalten. Dessen Vorgaben werden auch für die Identifizierung und Kartierung von BNatSchG § 30-Riffen herangezogen.
Die BfN Kartieranleitung enthält in Ergänzung zum o. g. Interpretationshandbuch klare Vorgaben über Mindestgrößen vonRiffflächen und Hinweise zu deren Abgrenzung gegenüber der Umgebung. Sie ist explizit für eine großmaßstäbige = detaillierte Kartierung von zumeist kleineren Riffflächen z. B. im Rahmen von Zulassungsverfahren gedacht, in denen noch keine Festlegungen zur Biotopkartierung getroffen wurden.
Inhaltlich basiert die Kartieranleitung auf den vom BfN durchgeführten Arbeitsschritten zur Identifizierung und Erfassung von Riffen in der deutschen AWZ von Nord- und Ostsee im Zuge der Ausweisung der FFH-Schutzgebiete. Diese bereits erfassten Riffe resultieren aus einer flächendeckenden und daher großräumig durchgeführten Kartierung, bei der kleinere Riffflächen nicht so großmaßstäbig im Detail erfasst werden konnten. Sieunterliegen einem durch die FFH-Richtlinie vorgeschriebenen Monitoring.